Liefer- und Zahlungsbedingungen


Allgemeines 
Unsere allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle- auch künftige- Geschäfte mit unseren Geschäftspartnern (im folgenden Besteller genannt). Nachstehende Bedingungen werden ergänzt durch das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht. Von nachstehend abgedruckten allgemeinen Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluß oder -änderung ausdrücklich widersprochen haben. Auch wenn der Besteller abweichende Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt hat, gelten spätestens mit Empfang der Ware unsere nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als vereinbart.

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer etwa unwirksamen oder unwirksam werdenden Bestimmung gilt jeweils das als vereinbart, was dem rechtlich Zulässigen am nächsten kommt.

Bei Warenlieferungen von unserem Vertragswerk gelten ergänzend und ersatzweise zu unseren allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen auch diejenigen des betreffenden Lieferwerks. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Dies gilt nicht nur für Abänderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder bereits getroffener Vereinbarungen, sondern insbesondere auch für Aufträge, die gegebenenfalls unseren Vertretern erteilt wurden sowie für sonstige Abmachungen, die mit diesen getroffen worden sind oder getroffen werden sollten.

Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Besteller befindet. Erfüllungsort für die Zahlung der Vergütung unserer Leistung sowie für alle übrigen Verpflichtungen des Bestellers ist Velbert, Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen ist ausschließlich Velbert.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Gültigkeit des Rechts der Vereinten Nationen über den internatonalen Warenkauf (CISG) wird abbedungen.

Angebote
Unsere Angebote verstehen sich stets freibleibend. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Preisstellung, sondern ebenso in Bezug auf die Liefermöglichkeit sowie Gewichts- und Maßangaben. 

Sofern wir uns auf Wunsch des Bestellers durch eine ausdrückliche Erklärung an das Angebot binden, gilt die Bindung nicht über einen Zeitraum von 4 Monaten hinaus. Änderung in der Ausführung angebotener Ware behalten wir uns im Zuge der ständigen Weiterentwicklung vor. 

Kostenvoranschläge, Angebote, Zeichnungen, Skizzen, Prospekte und Kataloge mit allen Drucksachen und Unterlagen dürfen Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten das Urheberrecht an ihnen und das Eigentum, auch wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

Preise
Die Preise verstehen sich in EURO (€) und ab Werk Velbert. Es gelten die vereinbarten oder angebotenen Preise, sonst die am Versandtag gültigen Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, wird der geänderte Preis durch uns nach billigem Ermessen bestimmt (§315BGB). 
Werkzeuge, Modelle sowie erstellte Zeichnungen sind und bleiben unser Eigentum. Vom Besteller gezahlte Werkzeug- oder Modellkosten werden in keinem Fall erstattet.

Verpackung
Die Verpackung der Ware wird dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird selbstkostend berechnet und nicht zurückgenommen.

Versand
Der Versand erfolgt in jedem Fall unfrei und auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an den Spediteur übergeben ist, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes bzw. unseres Lagers. Liegen keine besonderen schriftlichen Weisungen vor, wird die Ware nach unserem Ermessen, jedoch ohne Verantwortung für die Wahl des Transportmittels und -weges durchgeführt. Die Versicherung der Ware erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
Aufstellung, Anschluß und Montage der gekauften Ware sind Sache des Bestellers. (Elektrische und Sanitäre Anschlüsse müssen von konzessionierten, örtlichen Fachunternehmen durchgeführt werden). Hilfskräfte zum Abladen und Eintransport müssen gestellt werden. 

Alle Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben bei Lieferungen ins Ausland hat der Besteller zu tragen und gegebenenfalls an uns zu erstatten.

Lieferzeiten
Die Angabe von Lieferfristen erfolgt nur annähernd. Die Lieferzeit ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verbindlich. Auch wenn ihre Einhaltung verbindlich zugesagt wird, gilt sie vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, Betriebsstörungen - sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung abhängig ist - verursacht z. B. durch Werkstoffmangel, Stromausfällen, Streik, Mangel an Arbeitskräften und sonstigen Ereignissen höherer Gewalt. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse oder ähnlicher Ereignisse angemessen verlängert bzw. wird der Liefertermin entsprechend hinausgeschoben; sonstige Rechte des Bestellers bestehen nicht. 

Für den Fall solcher unvorhergesehener Hindernisse, die erheblich auf unseren Betrieb einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere rechtzeitige Lieferung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Die Einhaltung einer verbindlichen Lieferfrist, bezieht sich auf den Zeitpunkt der Versandbereitstellung ab Werk. Die Frist beginnt erst mit der Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nach Klärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Fragen sowie der rechtzeitigen Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen durch den Besteller zu laufen. Eine Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nach Versandbereitschaft nicht abgesandt werden kann. Der Beginn oder der Lauf der Leistungszeit ist gehemmt, solange sich der Besteller mit irgendeiner Leistung im Rückstand befindet. 

Erst nach Überschreitung der Leistungszeit ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, daß er nach Ablauf der Frist vom Vertrage zurücktreten werde. Alle weiteren Ansprüche, sei es wegen Verzuges oder Schadenersatzes wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen haben in Euro zu erfolgen. Wechselkursänderungen sind Risiko des Bestellers. Die Zahlung unserer Rechnungen hat innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele spätestens aber 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar, per Scheck oder Überweisung zu erfolgen. Die Zahlungen haben unter Ausschluss der Aufrechnung oder der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes ohne Abzug zu erfolgen. Stehen dem Besteller anerkannte oder rechtskräftige Forderungen gegen uns zu, so werden insoweit unsere Forderungen mit Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten zur Zahlung fällig. Dem Besteller stehen im übrigen weder Aufrechnungs- noch Zurückbehaltungsrechte zu.

Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Nennwert verfügen können. Diskont- und Einziehungskosten trägt der Besteller. Unsere Rechnungsbeträge sind ab Fälligkeit unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Vor restloser Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich evtl. Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeiner laufenden Bestellung verpflichtet, ohne daß wir deshalb in Lieferverzug gesetzt werden können. 

Unbeschadet dessen sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner sind wir befugt, sofort die Ware in unseren Besitz zu nehmen oder die Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts auf Kosten des Bestellers zu verlangen, gleichviel, wo sich die Ware befindet. Zurückgenommene Ware können wir durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten und den Erlös mit den Zahlungsverpflichtungen des Bestellers verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, insbesondere Anträge auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens. Der Nachweis eines solchen Ereignisses gilt durch Auskunft einer allgemeinen anerkannten Auskunftei oder Bank als erbracht.

Skontobeträge - gleichviel ob aufgrund dieser Bedingungen oder aufgrund von Sondervereinbarungen - können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller sämtliche älteren Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß erfüllt hat.
Verzug tritt nach Überschreitung der o. a. Fristen ein, ohne daß es einer gesonderten Mahnung bedarf.
Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen oder Objekteinrichtungen im Gesamtwert von über 5.000,-- Euro ist eine Vorauszahlung von 40% des Angebotsbetrags sofort fällig.

Abrufaufträge
Erfolgt bei einem "Kauf auf Abruf" der Abruf nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so gerät der Besteller in Annahmeverzug. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist haben wir das Recht,
a: für die Lagerung der bestellten Ware 1/2% der Bruttoauftragssumme per Monat zu berechnen oder
b: die Lagerung an einem vom Besteller zu benennenden Ort gegen Ersatz der Lagerungs- und Umschlagkosten sowie der Transportkosten vorzunehmen oder
c: anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller später zu beliefern oder
d: vom Vertrag zurückzutreten.

Wurde keine Zeitraum für Abrufaufträge vereinbart muss die Ware innerhalb 90 Tagen, vom Tage der Bestellung an gerechnet, abgerufen werden.

Auftragserteilung
Aufträge sind nur dann verbindlich erteilt, wenn wir sie schriftlich zu unseren Bedingungen bestätigt haben. Wird unsere Leistung durch Umstände, die ohne unser Verschulden eintreten, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, so sind wir für die Dauer der Behinderung oder ihrer Nachwirkung - auch innerhalb eines Lieferverzuges - von der Leistungspflicht entbunden. 

Dies gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrung, Transportschwierigkeiten, sowie Nichtbelieferung durch unsere Vorlieferanten. Diese Behinderungen haben wir grundsätzlich nicht zu vertreten. Ist für uns oder den Besteller aufgrund der vorerwähnten Behinderung ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, so kann jeder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Der Besteller hat die Voraussetzungen des Wegfalls des Interesses zu beweisen.

Lieferung
Teilmengen kann der Besteller nicht zurückweisen. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Mehr- oder Minderlieferungen sind produktionstechnisch nicht immer vermeidbar und werden vom Lieferer jeweils in möglichst engen Grenzen gehalten. Mehr- oder Minderlieferungen werden vom Besteller anerkannt. 

Bei Anfertigungen nach Angaben, Mustern oder Zeichnungen des Bestellers sind Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben seitens des Lieferers unverbindlich. Wir behalten uns, unbeschadet der jeweils gültigen DIN-Normen, zusätzlich verarbeitungsbedingte Maßtoleranzen ( z. B. Abkantarbeiten von ca. +/-1mm ) pro Kante vor. Durch den Besteller vorgegebene Toleranzwerte sind durch uns schriftlich zu bestätigen. 

Bei Lohnarbeiten, an vom Besteller zur Bearbeitung angeliefertem Material, wird von uns kein Ersatz für Ausschuss, der trotz sachgemäßer Behandlung entsteht, geleistet. Werden von uns bearbeitete oder hergestellte Produkte, mit einer Transportschutzfolie abgeklebt, geliefert, so ist diese Folie nach erfolgter Lieferung sofort zu entfernen. 

Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich konstruktiver Änderungen, die im Interesse des technischen Fortschrittes erfolgen.
Nimmt der Besteller die Ware ohne hinreichenden Grund nicht an haben wir das Recht,
a: für die Lagerung der bestellten Ware 1/2% der Bruttoauftragssumme per Monat zu berechnen oder
b: die Lagerung an einem vom Besteller zu benennenden Ort gegen Ersatz der Lagerungs- und Umschlagkosten sowie der Transportkosten vorzunehmen oder
c: anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller später zu beliefern oder
d: vom Vertrag zurückzutreten.

Rücktransportkosten entstanden durch Nichtannahme der Ware ohne hinreichenden Grund gehen zu Lasten des Bestellers.

Urheberrecht
Aufträge nach uns vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden in Urheber-, Geschmacksmuster- oder Markenrechtlicher Hinsicht auf dessen Gefahr ausgeführt. Wenn durch die Ausführung solcher Bestellungen Eingriffe in fremde Schutzrechte verübt werden, hat der Besteller jeden uns durch den Eingriff etwa entstehenden Schaden zu ersetzen. 

An unseren sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (z.B. Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und Dokumentationen) – auch in elektronischer Form – behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Formen und Design eines Teils unserer Produkte sind geschützte Geschmacksmuster, die in unserem Angebot stehenden Artikel aus den Produktionen anderer Lieferanten unterstehen dem Urheberrecht des entsprechenden Lieferanten.

Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 HGB gelten mit der Maßgabe, daß der Besteller, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, aller erkennbaren und der Käufer, der nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau uns schriftlich anzuzeigen hat. 

Gewährleistung für Ware, die sich nicht mehr im Zustand der Anlieferung befindet, ist ausgeschlossen. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgender Maßgabe zu: Sofern wir eine Beanstandung anerkennen, ist auf unsere Weisung die Ware an uns zurückzuliefern. Wir behalten uns vor, fehlerhafte Ware entweder nachzubessern, nachzuliefern oder, je nach Lage des Einzelfalls, einen Minderwert zu erstatten. 

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Berührt ein Mangel einer Ware das Rechtsverhältnis zu unserem Vorlieferanten, so treten wir hiermit zur Erfüllung von Gewährleistungspflichten unsere Ansprüche gegen den Vorlieferanten, auch soweit sie über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen, an den Besteller ab. Kann dieser die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche nicht durchsetzen, lebt unsere Eigenhaftung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen wieder auf. 

Eine Gewährleistungsverpflichtung für Sonderanfertigungen, die nach Angaben, Mustern oder Zeichnungen des Bestellers ausgeführt werden, erstreckt sich nur auf Materialmängel und solche der Verarbeitung. Eine Funktionsgarantie ist ausgeschlossen, auch wenn wir auf die Produktentwicklung direkt Einfluss genommen haben.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen bestehender Mängel ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt
Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum und zwar auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. 

Die Ware bleibt ferner unser Eigentum, solange wir in irgendeiner Weise Nachzahlungen des Kaufpreises oder dergleichen Ansprüche geltend machen können. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Rechte, die der Besteller durch jegliche Art der Verwendung unseres Vorbehalteigentums z. B. im Zuge einer Weiterveräußerung oder durch Ein- oder Umbau oder Verarbeitung erwirbt, tritt er bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit uns an uns ab. Uns zustehende Forderungen darf der Besteller, solange er nicht in Verzug ist und wir nicht widerrufen haben, unter der Bedingung einziehen, daß er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe unserer bestehenden, fälligen Forderung gegen ihn, an uns abführt.

Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf bereits mit Vertragsabschluß an uns abgetreten sind und an uns übergegangen sind. Zu anderen Verfügungen, gleich welcher Art, ist er in Ansehung der Vorbehaltsware nicht berechtigt. Der Besteller ist nicht berechtigt, Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zu uns stehen, abzutreten. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine wirksame Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Im Zusammenhang damit entstehende Kosten gehen zu seinen Lasten. 

Mit der Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder des gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleichsverfahrens sowie bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderung.

Datenschutzklausel
Der Besteller ist davon unterrichtet und damit einverstanden, daß personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangenen Geschäftsbeziehung gespeichert und, soweit gesetzlich zulässig, verwendet bzw. übermittelt werden.